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Zwölfter Band. W bis Z.
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508 Zunge Zurechnung

untergeordneten Genossenschaften zur Staatsgewalt um so weniger für unwichtighalten soll, da dieselben bei einer dem Zeitgeist angemessenen Verbesserung der Ge- ^meindeverfassung wesentlich beitragen könnten, den Bürgerstand wieder, wie imMittelalter, in das allgemeine Volksleben zu ziehen und den erschlafften Gemein-geist zu beleben. Ob aber die Zünfte, wenn man ihnen nehmen muß, was sie derfreten Gewerbthäligkeit feindselig entgegenstellt: ihren Kastengeist und ihr Verbie-tungsrechr, noch als wahre Genossenschaften bestehen, und bei einem ganz verän-derten Sta.tsleben je auch nur das Wohlthätige ihrer frühern politischen Bedeu- ,tung wiedererlangen könnten, möchte sich bezweifeln lassen. — Über d>e Vertheile 'und Nachthnle der Zünfte vergleiche man: Weiß, „Über das Zunftwesen:c."(Franks, a. M. 1708); Mayer's „Versuch einer Entwickelung der relativen An- ^sichten des Zunfiwesns" (-ugrb 1814)z Nibler, „Üb,r das Zunftw sen und die ^Gewerbvsreihcn" (Erl. 1818); Rau, „iiber das Zunftwesen und die Folgen seinerAufhebung" (2. Auf!., Leipz. 1816; gegen ihn Eschenmayer in den „Heidelb.Iahrb.", 1817, A(ärz); Schultz, „Üb. die Bedeutung d. Gewrbe ini Staate ic."(Hamm 1821), und Lander „Hern:es', XVI; Merbacd'ö „Theorie des Zunft-zwanges" (Lpz. 1808); Rau's , Lehrb. der politischen Ökonomie", Dt. 2, undLeuchs s „Gewerbe- und Handelofteiheit" (Nürnb. 1827). ^— Über die rechtlichen )Verhältnisse des Zunftwesens in Deutschland s. Ortloff's (Erl. 1803) und Knlen-kamp's (Diarb. 1807) Schriften über das Recht der Handwerker, und Ortloff's„Samml. von allgeni. Innungsgesetzen und Verordnungen für die Handwerker"(Erlang. 1805). t

Zunge, der steischige, mit Haut umgebene Körper in der Mundhöhle, den ^wir in die Wurzel, die im Rachen am Zungenbeine befestigt ist, in den Körper und jdie Spitze theilen. Die Haut, welche die Zunge umgibt, ist eine Fortsetzung der, ^die den Mund im Innern überhaupt überzieht, Im Ganzen genommen ist sie sehrgefäßreich, auf der Fläche sehr feucht, weil ihre Gesäße viele Säfte absondern, und /der Schleim im Munde sie befeuchtet. Unten schlägt sich diese Haut zusammen 'und bildet das Zungenbändchen, das bei neugeborenen Kindern bisweilen zu ,weit vorgeht und dann einen kleinen Einschnitt fodert (die Lösung der Zunge). —Die Zunge ist das Organ des Geschmacks. Zu diesem Zwecke dienen ihr die zahl- !reichen Zungen Märschen am Hintern Theile, davon zwischen 7—12 von be- 'deutender Größe sind. Es bestehen diese Wärzchen aus feinen Gefäßenken undNervenenden. Die Zunge selbst besieht aus Muskeln, die ihr, da sie nur hinten imRachen befestigt ist, erlauben, sich nach allen Richtungen im Munde zu bewegenund auf alle Weise zu verändern, uni so die Speisen nicht nur zu schmecken, son-dern auch theils zwischen die Zähne zu bringen, theils in die Speiseröhre zu leiten,theils um zur Sprache zu dienen rc. Der Gefäße und Nerven hat sie eine großeMenge, von den Nerven aber ist nur einer, der vorzüglich als Geschmacksnerv zubetrachten ist, inwiefern er sich bis in die Geschmackswärzchen verfolgen läßt.

Zungen wurden die Nationen oder Provinzen genannt, in welche sichsonst der Malteserorden theilte. Diese waren Provence, Auvergne, Frankreich ,Italien, Aragonien, Deutschland, Castilien und England. (S. Iohanniter-rltler.)

Zurechnung (Amputation) ist das Urtheil, wodurch ein Mensch für denfreien Urheber einer mit Befolgung oder Übertretung sittlicher Gefthe unternomme-nen Handlung erklärt wird. Dieses Urtheil hecht Zurechnung derThat (impulatiokacti), insofern es bestimmt, ob und inwiefern eine Handlung frei gewesen, Zu-rechnung des Rechts (iiiizi.j nris), insofern es bestimmt, inwieweit das Gesetz vondem Handelnden erkannt und mit Freiheit erfüllt oder übertreten worden sei, voll-ständige Zurechnung (>mp. ple»s), wenn Beides zusammentrifft. Die Zurechnungkann sich nicht weiter erstrecken als Las Gebiet der Willensfreiheit Dessen, den sie