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beurtheilt, und also nur in den Füllen stattfinden, wo sich voraussehen küßt, daßDer, welchem Etwas zugerechnet wird, auch habe anders handeln und das Gegen-theil von Dem thun können, was er gethan hat. Wahnsinn, Kindheit rc. heben da-her die Zurechnung auf. Hieraus folgt, daß die Zurechnung und die daraus folgendeBerdiensilichkeit oderStrafbarkeit bei Erfüllung oder Übertretung des Gesetzes ver-schiedene Grade hat, welche von den Graden der Freiheit des Handelnden abhängen.Die bürgerliche Gesetzgebung schreibt zur Beurtheilung des Grades der Zurech-nungsfühigkeit folgende Regeln vor: Einem Menschen wird seine Handlung »mdesto mehr zugerechnet: 1) je weniger äußere Veranlassungen und Gründe und in-nere sinnliche Reize er hatte, sie zu begehen; 2) je stärker sein Vorsatz dabei war;3) je mehr er aus eigner Kraft und mit eignen Mitteln dazu gewirkt hat; 4) jewichtiger und zahlreicher die Folgen seiner Handlung sind, und je deutlicher er sievorhersah oder vorherzulehen fähig war; 5) je mehr er Zeit hatte, die Handlungzu überlegen, und sie wirklich überlegte. Nur diejenigen Folgen, welche die Handlungwirklich »ach sich zieht, und nur soviel als der Handelnde dazu beigetragen hat, wirdihm zugerechnet, und zwar das von ihm Beabsichtigte mehr als das ohne seine Ab-sicht Geschehene. Zetock sichert auch die genaueste Beobachtung Neser Regeln nievöllig vor Irrthum, da die Richtigkeit des Urtheils über die Handlung eines Andernzu sehr von der Kenntniß und unbefangenen Ansicht der Individualität, Bildungs-stufe und Gemüthsstimmung desselben, der Verhältnisse und Umstände, unter wel-chen er handelte, also solcher Dinge abhängt, die ein fremdes Auge nicht vollkom-men übersehen und würdigen kann. Daher wird vor menschlichen Nichterstühlen dieZurechnung, auf welcher das Luraferkenntniß oder die Entscheidung des Richters inCriminalfällen beruhet, aufDaS, was von der Außenseite und Wirkung einer Hand-lung dem Thäler erweislich zuzuschreiben und nach bürgerlichen Gesehen zu rügenist, eingeschränkt, das Urtheil über den innern Werth oder Unwerth derselben aberGott und deni eignen Gewissen des Thäters übe, lassen. Vor diesem Hähern Richter-stuhle muß dem Menschen begreiflicherweise eine viel größere Anzahl von Handlun-gen, und jede derselben in andern Graden der Schärfe oder Milde zugerechnet wer-den als vor deni irdischen Richter. Was dieser als eine leichteVergehung behandelt,ist oft nach den Grundsätzen der christlichen Moral eine schwere Sünde. Die älternTheologen glaubten aus Röm. 5, 12 schließen zu müssen, daß Gott die SündeAdams allen Menschen zurechne; doch ist diese harte Lehre seit Mosheim von denprvlestant. Theologen allmälig aufgegeben worden. L.
Zürich, der erste der 22 Cantone der helvetischen Eidgenossenschaft, nachder Rangordnung von!1814, und einer der 3 Vororte oderCanione, welche abwech-selnd dieBundesangelegenh'iten leiten (s.Schweizer Eidgenossensch.), grenztan das Großherzogth. Baden und die Cantone Schasihausen, Thurgau , St.-Gal-len, Schwyz, Zug und Aarau . Er enthält auf 32 s z^M. 224,200 E. (in 6 Städ-ten, 8Mfl„ 149 Gemeinden, 467 Dörf.), folglich 6790 Menschen auf 1 UM.,lind gehört daher zu den am meisten bevölkerten Gegenden der Schweiz . Mit Aus-nahme einiger Berge von mittlerer Höhe (davon die höchste Spitze, der Hörnst, sich2889 Fuß über das Meer erheb:) besteht der ganze Canton aus Hügeln und Ebenen.Vorzüglich 2 Bergketten, von W. nach N. laufend, durchstreichen denselben. Dieausgedehntere und höhere (die Allmannskeite) folgt der auf derselben entspringendenTös nach; dieser gegenüber, gegen W., zieht die andre Bergkette, der Aldis, sichhin, und bildet mit ihr das Thal, in welchem der Zürichersee mit seinen lieblichen,rvohlangebauten Gestaden und der Hauptstadt liegt, und in welchem die wilde Sihtund die Limmar fließen. Der fruchtbarste, flachste Landstrich ist nordöstlich von derAllmannskeite, zwischen der TöS und dem Rh-ine, bis Schaffhaufen. DasKlimaist mild, und der Boden ergiebig, besonders durch den unermiideken Fleiß der Be-wohner; denn in keinem Canton hat der Landbau eine höhere Stufe derDollkom-