Buch 
Bericht über Strassenbahnen, Tramways und deren Einführung in Zürich / im Auftrage der Gemeindekommission der Stadt Zürich und der Ausgemeinden erstattet durch A. Bürkli-Ziegler und P. E. Huber
Entstehung
Seite
15
JPEG-Download
 

15

weitergehenden Berücksichtigung der lokalen Interessen, so wichtigdieselben auch für die ganze Entwicklung einer Gegend sein mögen,wird die Privatunternehmung erfahrungsgemäss nur angehalten, wennbewiesenormassen keine Mehrkosten entstehen, oder wenn sie sich,durch besondere Leistungen der Gegend veranlasst, von selbst dazuverstehen sollte. Es entsteht so ein Markten zwischen den vomBunde ungeschützten öffentlichen Interessen einer Gegend und denvom selben Bunde mit den grössten Vollmachten zur Beseitigungaller entgegenstehenden Berechtigungen ausgerüsteten Privatunter-nehmungen, wie es in manchen Fällen nicht hässlicher, und für diezukünftige Entwicklung des Eisenbahnnetzes selbst nicht schädlichergedacht werden kann.

Es mag dies eine nothwendige Folge der vollständigen Durch-führung des Grundsatzes freiester Concurrenz sein, und doch istletztere nur eine theoretische und scheinbare, so dass man in denmeisten Fällen wohl den Schaden, nicht aber den Eutzen diesesSystems haben dürfte.

Die Anlagekosten, um welche es sich bei einer Bahn handelt,sind viel zu gross, es wäre daher der Aufwand für Parallellinienein allzugrosser ökonomischer Fehler, als dass in diesem Mittel,dessen Anwendung selbst wieder ein Schaden für das ganze Landist, eine wirkliche Korrektur des völligen Aufgebens der staatlichenEinwirkung geboten wäre. Es besitzt demnach faktisch eine inAusführung begriffene Bahnlinie ein Monopol, wegen dessen mehroder weniger schroffer Ausnutzung den Unternehmern jedoch um soweniger Vorwürfe gemacht werden können, als sie sich auf demzu Eigenthum erworbenen Terrain und auf der durch die oberstenBehörden selbst anerkannten rechtlichen Grundlage bewegen.

Ob dieses System des gänzlichen Aufgebens der Staatseinwirkungauf die rationelle Gestaltung des Bahnnetzes und die Zuversicht aufdie günstige Wirkung der absolut freien Concurrenz beliebigerParallelbahnen bei den gewöhnlichen Eisenbahnen richtig und wohl-thätig sei, brauchen wir hier nicht zu untersuchen; es lag uns blossob, das System der Concessionsertheilungen, wie es bei uns hin-sichtlich der gewöhnlichen Bahnen besteht und wie es nun vomBundesrath auch auf die Tramways übertragen werden will, klardarzustellen.