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Bericht über Strassenbahnen, Tramways und deren Einführung in Zürich / im Auftrage der Gemeindekommission der Stadt Zürich und der Ausgemeinden erstattet durch A. Bürkli-Ziegler und P. E. Huber
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16
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Wir müssen uns zuerst fragen, ob dieses System freiesterConcurrenz von Privatunternehmungen und beinahe vollständigenAufgebens aller Einwirkung der öffentlichen, namentlich der lokalenBehörden bei den Tramways überhaupt möglich sei.

Während die gewöhnlichen Eisenbahnen sich ihr Terrain unterEntschädigung der bisherigen Eigenthümer erwerben und darüberbereehtigtermassen frei verfügen, bewegt sich der Tramway ausschliess-lich im öffentlichen Strassengrund, also auf fremdem Eigenthum, daser gar nicht erwerben kann, weil es einen untrennbaren Theil desStrassengebietes bildet. Das Geleise und die an dasselbe festgebundenenWagen begründen liier eine gewisse Belästigung des gewöhnlichenVerkehrs, für welchen die Strasse erstellt wurde, und welcher einRecht auf solche hat; dieselben sind aber anderseits, wenn der Ver-kehr eine entsprechende Ausdehnung erlangt hat, sowie bei richtigemBetrieb eine grosse Annehmlichkeit für die Bevölkerung. Eine Con-currenz in der Erstellung des Geleises ist durchaus unmöglich, da keineStrasse Raum für zwei selbständige Unternehmungen bieten dürfteund vernünftigerweise der in den Geleisen liegende Uebelstand nichtverdoppelt werden darf, um doch nur den einfachen Vortheil zuerreichen; es gilt dies letztere auch für die Benutzung von Parallel-strassen, welche man allfällig als ein Concurrenzmittel vorschlagenkönnte. Mit diesem Wegfallen freier Concurrenz fällt aber auch dieganze Grundlage unseres schweizerischen Concessionswesens dahin.

Es kann nicht mehr vom beliebigen Ermessen einer Privat-unternehmung abhiingen, in eine beliebige Strasse Geleise zu legenund damit den gewöhnlichen Verkehr zu belästigen, ohne demselbenentsprechende Vortheile zu bieten, ebensowenig kann es dem Zu-fall überlassen werden, in wessen Händen dieses Verkehrsmittelliegen soll, was der Fall wäre, wenn eine Tramway-Concession wiediejenige für gewöhnliche Bahnen dem ersten besten Gesuchstellerertheilt würde. Im direkten Gegensatz zu unser mConcessionsverfahren muss bei den Tramwaysdie Berücksichtigung der Lokalverhältnisseu n d die E i n w irkung der Behörden auf ratio-nelle Gestaltung und Betrieb des Tramway-n e t z e s in vorderste Linie treten.

Es will uns scheinen, dass hier die englische, französische undbelgische Behandlungsweise ziemlich gleich richtig sind und dass