148
Das Vorgehen des Bundesrathes, welcher solche im Allge-meinen den gewöhnlichen Bahnen gleichstellen will, steht ganzvereinzelt da und bildet auch in seiner Begründung eine Ver-kennung des wahren Characters der Tramways. Es ist daherdiesem Verfahren nach Kräften entgegenzutreten.
12. Die in den Geleisen liegende Belästigung des gewöhnlichenVerkehrs rechtfertigt die Herstellung eines Tramways nur dann,wenn jene durch die Anlage auf ein Minimum reducirt, derBetrieb so eingerichtet wird und der Verkehr so gross ist,dass der Tramway der Bevölkerung wirklich einen jene Be-lästigung überwiegenden Vortheil gewährt.
'Treffen jene Vorbedingungen nicht zu, mangelt der Verkehroder wird der Tramway schlecht unterhalten, so bildet er eineganz ungerechtfertigte Belästigung des gewöhnlichen Verkehrs.
13. Die Entscheidung, in wie weit jenen Bedingungen entsprochen,also die Anlage eines Tramways zulässig sei, kann nur aufeinlässliche Prüfung der Lokalverhältnisse hin geschehen.
Dieselbe darf unter keinen Umständen von dem zufälligenVorhandensein einer Concessionsbewerbung durch Privatunter-nehmer abhängig gemacht werden. Ueberhaupt darf die Ver-fügung über den vom Geleise in Anspruch genommenenBestandtheil des öffentlichen Grundes nicht in die Hände vonErwerbsgesellschaften oder Privaten gelegt werden und mussauch der Unterhalt der Bahn Sache derjenigen Behörde sein,welche die betreffende Strasse zu unterhalten hat.
14. Durch die weitgehende Inanspruchnahme des öffentlichen Grundesist bei Anlage der Tramways eine Coneurrenz verschiedenerUnternehmungen ausgeschlossen und es kann eine solche blosshei Vergebung der Ausführung der Bauten und beim Betriebeeintreten.
15. Diesen besondern Verhältnissen der 'Tramways entspricht ambesten das französische Princip, wobei die Staats!) oh ö r d odie Concssion unter Aufstellung gewisser allgemeiner Vorschriftenund mit Wahrung des Rechtes zur Befahrung der Geleise durch-Dritte den L o k a 1 b o h ö r d e n erthoilt, welchen mm freisteht,für Ban und Betrieb zusammen oder getrennt mit Privatunter-nchmungen in Verhandlung zu treten.
I