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Bericht über Strassenbahnen, Tramways und deren Einführung in Zürich / im Auftrage der Gemeindekommission der Stadt Zürich und der Ausgemeinden erstattet durch A. Bürkli-Ziegler und P. E. Huber
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Diese Belästigung kann durch sorgfältige Anlage und ent-sprechenden Unterhalt auf ein Minimum reducirt aber nie ganzbeseitigt werden, und tritt namentlich bei schmalen Strassenhervor, wo das gewöhnliche Fuhrwerk genöthigt ist, die Geleisezu benutzen.

8. Die Anwendung von Absätzen zur Führung der Spurkränzeder Tramway-Räder ist unter solchen Verhältnissen ganz unzu-lässig und dürfen für die Spurkränze nur Rinnen offen gehaltenwerden, deren beide Ränder aus Eisen bestehen und welcheso eng sind, dass die Räder der gewöhnlichen Fuhrwerke nichtdarin versinken können.

Die Weite dieser Rinnen sehlicsst namentlich der Curvenwegen die Verwendung gewöhnlicher Eisenbahnwagen aufdiesen Tramways ganz aus.

9. Sollen abgelegene Ortschaften durch Strassenbalmen mit denStädten und den in solchen gelegenen Bahnhöfen der gewöhn-lichen Bahnen verbunden, und diese Strassenbalmen als Lokal-bahnen mit gewöhnlichen Eisenbahnwagen befahren werden,so dürfen diese Strassenbalmen nicht als Verlängerung derTramwaylinien und letztere nicht als Anschlussstücke an diegewöhnliche Eisenbahn betrachtet werden, sondern es ist derAnschluss unabhängig vom Bereich des Tramwaynetzes, welchesdie Eisenbalmwagen ausschliesst, zu suchen.

10. Eine fühlbare Belästigung des gewöhnlichen Verkehrs durch die

Tramwaywagen liegt namentlich bei schmalen Strassen in derenUnmöglichkeit, das Geleise zu verlassen und andern Fuhrwerkenauszuweichen. Bei schmalen Strassen, wo das Geleise am

Strassenrand liegt, wird dadurch die Zufahrt zu den Grund-stücken und das Anhalten der Wagen bei denselben sehrerschwert.

11. Bei der eigenartigen Natur der Tramways und deren Eingriffin die Rechte des gewöhnlichen Verkehrs können solche, wasOoncessionsertheilung, Bau und Betrieb betrifft, unmöglich dengleichen Bestimmungen unterworfen werden, w'io die gewöhn-lichen Eisenbahnen, und es werden dieselben in der Tlnit überallnach abweichenden Grundsätzen behandelt.