Band 
Dritter Band mit zwey und dreyssig Kupfern.
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EILFTE ABTHEILUNG

DER

WISSENSCHAFT des WASSERBAUES .

Von dem nau,der Unterhaltung und Wiederherstellung der Kunst - strafsen, Tab. 121.

$. l.

Bequeme xandstrafsen werden von allen einsichtsvollen Staatsmännern und Bürgernfür den wirksamsten Hebel des Verkehrs und der Civilisation betrachtet. Der Stra-fsenban ist defswegen in den mehrsten Ländern denjenigen Ingenieurs , welche denWasser- und Brückenbau besorgen, anvertraut; er entlehnt auch fast alle wichtigenAufgaben aus der nlufe: und Deichbaukunde, und in dieser Hinsicht mufs man ihnzur Wasserbaukunst klassificiren. In diesem werke werde ich jedoch nur vorzüglichdie dabey anzuwendenden Maximen lehren *), weil in den übrigen Abtheilungen diemeisten beym Strafsenbau vorkommenden Gegenstände vorgetragen sind; diejenigenLeser, welche sich darin, des Berufes wegen, näher unterrichten wollen, verweiseich auf meine bey seidl in Sulzbach 1808 erschienene theoretisch praktische strafsen-baukunde, zweyte Auflage.

§. 2. Eine jede Kunststrafse oder Chaussee, sollte bey feuchter Witterungeben so bequem für das Fuhrwerk und Zugvieh seyn, als bey trockenem weiter.Wird dieselbe in der oberflache regelmäfsig gepflastert, so heifst sie eine steinpfla-sterstraf ae Fig. I. Setzt man aus Bruchsteinen den orundbau a b a Fig. 2. regelmä-fsig auf, und beschüttet denselben mit zerschlagenen steinen oder Kies cd, so heifstdieselbe eine uruchsteinstrafse mit eitlem Grundbau. Bleibt das Steinpflaster weg,so wird die strafse, je nach dem Material, eine nies- oder sruchsteinstrafse ohneGrundbau genannt; strafsen, deren Oberflächen aus Ziegel gemauert sind, nennt manziegelsteinstrafsen, und diese letztem trift man vorzüglich in Holland an. Somtner-

*') Ich hätte die Slrafsenbaukundc mit sehr vielen Beyspielen helegen können, da ich auch demStrafsenbau in Oesterreich vorgestanden, als dieser Staat über 3000 Stunden Chausseen hatte,und ihn im Königreich Baiern, welches (1B14-) 21 Ö 2 Stunden Kunststrafsen zählt, noch vorstehe,aber ich „glaube behaupten zu dürfen: dafs derjenige, welcher diese liier abgehandelte Materiemit Nutzen studirt, bey allen in Praxis vorkommeuden Fällen zweckmäfsig verfahren werde.

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