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Finanz-Intendanten zugetheilte Daudirektor oder Bau-Inspektor zu entwerfen und jenem zur Unterschrift undSanction vorzulegen.
6) Wenn die Baugegenstande in das kolilicuineinschlagen, d. i. bey vorgeschriebenen Naturalkonkur-renzen, bey Anlegung neuer Chausseen, Brücken, Ufer-Lauten und Dämmen, setzt sich die Generaldirektion mitden Gouverneurs, General-Commissairs oder Prafck-ten in Correspondenz, die zur Unterstützung des Bau.Wesens aller Art in ihren Dienstes-Instruktionen an.gewiesen seyn müssen, und die Einladungen der General,dircktion zum gemeinsamen Zwecke gern in Ausführungbringen werden, so lange bestimmte Normen vom Re-genten vorgeschrieben sind, und so weit die Etats zu.reichen. Denn handelten sie anders, so würden sieoffenbar eine geringe Einsicht in die Staatsökonomieoder wenig Patriotismus, ja einen Mangel an Ehr.gefühl zeigen. Gute Chausseen und Brücken, Canaleu. s. w. gereichen nämlich allen und jeden Chefs einesLandes zur Ehre und zur allgemeinen Wohlfahrt!
7) Damit die Gouverneurs oder Prafekten sichin dringenden Fallen des Raths der Ingenieurs be-dienen können und solche Personen zur Seite haben,die der Sache selbst kundig sind, so sollte, wie in Frank-reich , einem Jeden ein Ingenieur zugetheilt seyn, denman Baudirektor, Ober-Ingenieur oder Oberbau«Inspektor nennen mag. Derselbe ist beym Gouverneuroder Prafekten Referent in allen Gegenständen, wobeyes sich, wie gesagt, um die Geldanweisungen, um den