Einfluß, den die politischen Behörden auf das Bau-wesen bey Concurrenzen u. s. w. zu nehmen haben,handelt. Sind in den Provinzen oder Departementsnoch eigene Finanz. Intendanten angestellt, so muß ebendieser Ingenieur auch bey demselben in Hinsicht derGeldanweisungen, damit diese nicht verzögert werdenund aus der Versagung der Mittel nicht unnütze Aus-gaben entstehen, Referent seyn. Da alle Ausgabenim Etat oder durch die Generaldirektion bestimmt sind,so kann hieraus nicht der geringste Mißbrauch, son-dern nur eine Beförderung des Bauwesens entstehen.
8) Unter der Generaldirektion stehen diese In-genieurs directe, so daß sie ohne ihre Einwilligunglind die jährlichen von ihr genehmigten Etats nichtsauf öffentliche Kosten oder kein wichtiges Bauwerkunternehmen dürfen. In bauwissenschaftlicher Hinsichtsind sie von dem Gouverneur oder Präfekten gänzlichunabhängig. Unter diesen Wasser, und Straßenbau-Direktoren oder Oberbau-Inspektoren stehen die Wasser«und Straßenbau. Inspektoren des Gouvernements oderder Prafektur mit allen übrigen beym Bauwesen an-gestellten Personen, und sie sind, so lange nicht die General-direktion besondre Ausnahmen macht, das einzige Or-gan, wodurch die in bauwissenschaftlicher Hinsicht zu-erstattenden Berichte und Gutachton an die General-direktion gelangen.
y) Dieselbe hat die politischen Chefs der Pro-vinzen zur Willfahrunz ihrer Absichten einzuladen: a)zu den oben erwähnten Geldanweisungen, b) zu den