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Theoretisch-praktische Strassenbaukunde / Carl Friedrich Wiebeking
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Baudirektor die Mitunterzeichnung bewirken, welcherdie Kanzler) dirigirt. Sollte dieser aber Referentseyn, so unterzeichnet derjenige, welcher zunächst dieDirektion der Kanzler) haben wird. Der Mitunter-zeichnete übernimmt werter keine Verantwortlichkeit, essey denn, daß er eine Erinnerung zu machen hatte,welche in den Berichten mit der Bemerkung, daß sievon demselben herrühre, aufgenommen werden muß,nicht aber in Noten, oder Entschließungen, wie sie nurin Margine im Originale stehen bleibt, bey denen esalso von dem Referenten abhängt, ob derselbe solcheErinnerungen mit in den Noten oder Entschließungenaufnehmen will. Am besten wird es seyn, wenn sichdie Daudirektoren mündlich in solchen Fallen benehmen,worin sie die Ueberlegung ihrer Collegen wünschen, beyjedem Stück aber, wovon der Referent dem die Kanzleydirigircndcn Oberbaudirektor die Akten, Geschäfts,protokolle u. dgl. nicht zusendet, bleibt derselbe auchallein verantwortlich, wegen der getroffenen Maaß.regeln. Es soll deßwegen auf dem Originalaufsatzallemal vom Referenten bemerkt werden, wenn demmilunterzeichneken Oberbaudirektor die Akten zugestelltworden sind.

Nach der Rückkunft oder Genesung des General,direktors und Chefs hat ihm der Protokollist die inseiner Abwesenheit abgegangenen Berichte, Noten undBeschloße vorzulegen, und zwar vor den wöchentlichenSessionen, die in der Regel am Mittwoch und Sonn«abend Nachmittags von 4 Uhr an gehalten werden, und