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Theoretisch-praktische Strassenbaukunde / Carl Friedrich Wiebeking
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222
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darnach mit dcn betreffenden Oberbaudirektoren überdie erledigten Gegenstände zu sprechen, wenn derselbeAuskünfte verlangt, oder neue Enrschliessungen nöthighält. Jeder Oberbaudirektor ist s) als Referent beydem die Arbeiten austheilenden Chef für die richtigeAufstellung der I-'ncta, für die Richtigkeit der revidir-ten Etatsrechnungcn, Reise - Spezificationen und Ge-schäfts - Journale der Baubeamten, und für die An.Wendung der beim Wasser-, Drücken- und Straßenbaubestehenden Dienstesinstruktionen auf den Antrag, so wieauch für die Consequen; seines Antrages mit dem Geisteder bestehenden Einrichtung den vorausgegangenen Aller-höchsten Entschließungen oder den Verfügungen des ge-heimen Bureaus, oder der Generaldirektion allein ver-antwortlich. Es versteht sich daher, daß derselbe vonallen Instruktionen und Generalien eine genaue Kennt-niß haben, und sich mit den vorhandenen Akten sorg-fältig bekannt machen, auch vorzugsweise die Protokolleder Baudirektioncn und der unmittelbar unter dem ge-heimen Bureau wirkenden Bauinfpektionen durchgehenmüßte.

Was das in der Bearbeitung schriftlich vorkom-mende Raisonnement anbetrift, so rheilr der General-direktor oder Chef darüber die Verantwortlichkeit mitdem Referenten, und übernimmt sie allein für diejenigenAbänderungen und Modifikationen, welche derselbe andcn entworfenen Berichten, Noten, oder Beschlüssenmacht. Es ist daher nothwendig, daß dieses Raison,nement aktenmässig sey. Der Oberbaudirekror soll dem-