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von ihm die Beweggründe, welche ihn zur Annahmedes Vorschlages oder zu dessen Verbesserung bewogenhaben, in einem schriftlichen Vertrag aufgestellt,ck) Die den Provinzial-Baubehörden vorgeschriebe-nen Administrationsberichte, Geschäftsprotokolle, Reise-,Journale- und Diatenverzeichniße unterliegen der ge-nauen Prüfung der Oberbaudirektoren, bevor sie demChef vorgelegt werden, und sind die Bemerkungen schrift-lich in die darüber abzufassenden Entschließungen auf-zunehmen. e) Damit nun die sämmtlichen Gegenstände ge-hörig einlaufen, die Reisekosten und Diatenverzeichnißenicht dem Etat, ohne Bewilligung der Generaldirekrtonoder des geheimen Bureaus, überschreiten, so soll jederOberbaudirektor ein Protokoll oder Manual versassen,um daraus stets eine Uebersicht zu haben, und die nö-thigen Monitorien zum Referate zu bringen. DerBaudirektor bleibt daher auch in Ansehung der in seinemReferate vorkommenden Geschäfte für die Rückständeund der Ueberschreimng verantwortlich, l) Jeder Bau-Lirektor hat die nach dem Rechnungsschematismus vor-geschriebenen Quartalsberechnungen und Etarsbau-anschlage von derjenigen Provinz, worüber ihm von demChef das Referat anvertrauet ist, einzubefördern, oderwenn einem Baudircktor oder einem andern Jndlviduumdie Comptabilität überhaupt von dem Chef übertragenwird, so hat dieser solche Quartalörechnungen durchdas ihm anvertraute Referat eingehen zu machen, damitdabey Ordnung statt findet, welche durchaus nothwendig ist.g) Da das Wasser-, Brücken« und Strassenbauwesen inder Regel nicht collegialisch behandelt werden kann,
so