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nen diese dem Referenten wichtig genug zu seyn, sonimmt er sie in dem Entwurf der Entschlicssung oderin dem Vortrage auf; in dem entgegengesehen Fallewird der Chef über deren Erheblichkeit entscheiden.Alle Gegenstände, welche expcdirt werden, und diefür einen andern Lbecbaudirektor zur 'Wissenschaftdienen, müssen in der Regel vom Referenten aufdem Aufsätze bezeichnet seyn mit: dem Oberbau-direktor K. lV. nach der Expedition zur Ein-sicht. in) Solche Gegenstände, worin eine rechtS-wissenschaftliche Erörterung eintritt, sollen zuerst dem-jenigen Oberbaudirektor, welcher die Rechtswissenschaftversteht, von dem Chef zugetheilt, oder von den übri-gen Baudirektoren communicirt, oder abgetreten werden.Hat derselbe alsdann sein rechtliches Gutachten auf.gesezt, so wird das Stück dem Provinzialrcfcrentenwieder abgetreten, nachdem dasselbe eine neue Num-mer erhalten hat. Bey allen Dienstvergehungen derBaubeamten, Werk- und Wegmeister rc. soll diese Normeintreten, n) Alle Expeditionen, denen ein Terminzur Berichtscrstattung festgesezt ist, werden von demProtolollistcn bey Ablauf des TerminS dem betreffen-den Referenten, nachdem sie in das Protokoll mit ei-ner neuen Nummer als Keprockucen6a eingetragenworden sind, zugestellt, und alsdann von dem referi-rendcn Baudirektor zum Vortrag gebracht.
Sollte der Protokollist bey der Neproducirungsolcher Gegenstände, oder bey der Reponirung derAkten sich eine Nachlässigkeit zu Schulden kommen las-sen, so hat der referircnde Baudirektor ihn daran zu