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erinnern, und überhaupt dafür zu sorgen, daß die insein Referat gehörigen Gegenstände zur rechten Zeitexpedirt werden. Auf diese Weife wird der allen Ad-ministrationsbehörden so wichtige Zweck erreicht; daßdie einmal verfügten Gegenstände stets verfolget wer-den, und es nicht blos beym Anordnen sein Be-wenden haben wird. o) Verreißt ein Baudirektor, sowerden die ihn betreffenden Gegenstände vom Chefeinem seiner Collegen oder beyden zugetheilt, die diedringenden bearbeiten, und die übrigen zurücklegen.In Abwesenheit des Chefs überlegen die Baudirekto-ren unter sich freundschaftlich: wie sie bey der unver-schieblichen Abreise des einen diejenigen Stücke, welchenicht bis zur Zurückkunft warten können, unter dieim Bureau bleibenden zwey Baudirektoren vertheilenwollen; denn es müssen stets zwey Daudirektoren an-wesend seyn, wie aus der ganzen Geschäftsführunghervorgeht. Alsdann werden sie mit zwey Buchstaben,nämlich mit dem des gewöhnlichen Referenten und mitdem seine Stelle vertretenden, bezeichnet. Nach derRückkunft des ersiern werden demselben die expedirtenStücke von der Expedition vorgelegt, damit derselbestets in der Kenntniß des Geschäftes bleibe. Demstellvertretenden Referenten werden die in das Referatdes abwesenden Baudirektors schlagenden Stücke zu-getheilt, wo er zu beurtheilen hat, ob die Bearbei-tung bis zur Rückkunft des abwesenden Collegen an-stehen könne, oder ob sie gleich bewerkstelliget werdenmüsse, p) In Fällen, wo ein Baudirektor zu sehrmit Arbeiten überladen ist, kann derselbe einen Ingenieur