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Theoretisch-praktische Strassenbaukunde / Carl Friedrich Wiebeking
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des Bureau ;u den minder wichtigen Gegenständenjum Gehülfen beim Chef nachsuchen, und in dessenAbwesenheit in dringenden Fallen sogleich nehmen,cz) Ein Baudirektor soll daher auch allemal die Kauz»ley dirigiren, und sonach insbesondere für dieRichtigkeit des Protokolls und für die Haltung derVureaustnnden von den übrigen Bureauindividuenseiner Collegen ausgenommen wachen, und verantwort«lich, folglich auch authorisirt seyn, die nöthigen Erin«nerungen zu machen, und wenn diese nicht fruchten, demChef, der alsdann die erforderliche Execution eintreten laßt,davon Anzeige machen. In dessen Abwesenheit ist die«ser Baudirektor befugt, bey hinreichenden Enkschul«digungsgründen die Erlaubniß zu ertheilen, das Bureaunicht besuchen zu dürfen. Im Falle jedoch der Proto-kollist, oder sonst ein unentbehrliches Individuum we-gen Krankheit, oder andern hinreichenden Ursachen ab-wesend seyn müßte, so hat dieser Baudirektor dafürzu sorgen, daß solches Individuum durch ein andersersetzt werde. Zu dem Ende ist erforderlich, daß diezur Aushülse zu verwendenden Individuen nöthigePraxis erlangen. Diese Pflicht soll jeder Baudirektordem Turnus nach monatlich übernehmen. Bey Fallen,wo derjenige Daudirektor, den der Turnus trift, krank,oder in Dierrsigeschaften abwesend ist, wird der demTurnus nach zunächst folgende Baudirektor die Direktionder Kanzler) besorgen, i') Jeder Baudirektor kann zurErleichterung der Uebersicht sein eigenes Protokoll füh-ren, aber in der Kanzler) wird alles nrundirt, und dieConcepte müssen von der eigenen Hand des Baudrrektors