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Theoretisch-praktische Strassenbaukunde / Carl Friedrich Wiebeking
Entstehung
Seite
230
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unterschrieben seyn, auch hat derselbe jedesmal dieAktenstücke nach davon gemachtem Gebrauch zur Regi-stratur zurückzuliefern, damit die Akten stets completbleiben. Er kann daher keine Gegenstände, ohne solchemit einer Nummer bezeichnen zu lassen, und daß sie indas Protokoll eingetragen seyen, bey sich behalten undbearbeiten. 5) Alles übrige, was im Laufe der Ge-schäfte von den Baudirekkoren zu verfügen nothwendigist, wie auch die Commissoricn zu den Geschäftsreisen,wird von dem Chef vorgeschrieben. Bey diesen Reisenhaben die Baudirektorcn nicht allein auf die Gegen-stände ihres Commissorii, sondern auf alles, was denWasser-, Brücken- und Straßenbau bcirift, sorgfältigeRücksicht zu nehmen, und wo Gefahr auf dem Verzughaftet, sogleich vi Loininistsionis das Erforderliche andie Provinzial-Baudirektioncn und die übrigen Bau-beamten zu verfügen, oder nach der Rückkunft dieseGegenstände zum Referate zu bringen, und darin aufBelohnung und Bestrafungen anzutragen, übrigens allesdasjenige zu verfügen, wozu die Provinzial - Baudirektorendurch die bereits erlassenen allerhöchsten Verordnungenauthorisirt sind, welche alsdann davon benachrichtigtwerden müssen. 1) Auf Reisen, und zwar alle achtTage, hat der Obcrbaudircktor an den Chef von demGeschäfte Bericht zu erstatten. Nach jeder zurückgelegtenReise haben die Baudirektoren ihren Bericht oder Ver-trag dem Chef zu erstatten, und auf die wettern Ver-fügungen schriftlich anzutragen, damit spätestens achtTage nach ihrer Rückkunft das Resultat der Reise sichentwickeln, und der Chef von Allem unterrichtet sey,