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Theoretisch-praktische Strassenbaukunde / Carl Friedrich Wiebeking
Entstehung
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234
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den Baudirektionen abzulegenden Verrechnungen zuvergleichen. *) ei) Damit diese richtig einkommen:so haben sie die von der Eeneraldirektion an dieseBaudirektionen zu erlassenden Monitoren aufzusetzen,und dem rcferirenden Oberbaudirektor zur Contra-signirung vorzulegen, wo sie alsdann erst vom General,direkter gezeichnet werden. Die Rechnungs - Kommissarssind daher verantwortlich für die nöthigen Vergleicheder Berechnungen und Verrechnungen, worauseine vollständige Controlle der Comptabilitat hervorgeht,und die ganz im Detail auf diese Weise möglich wird,besonders wenn die einzelnen Dauanschlage und Planemit den Berechnungen verglichen werden. Die Be-rechnungen der Ausgaben werden nämlich von denDaubeantten, die Verrechnungen aber von den Geld-

*) Hieraus geht die Nothwendigkeit hervor, daß die zahlen-den Aemter ihre Verrechnungen an die Provinzial - Rau-direktorcn »hergeben müssen, und daß jedem Bandirckrorein Rechnungskommissär zuzutheilen ist. Auf diese Weisewerden die Verrechnungen einer dreyfachen Revisionund zwar auf die sicherste und schnellste Act unterworfen.Die erste geschieht von der Daudirektivn, die zweyte vonder Aencraldirckrion, Und die dritte von der Gcneral-Rcchnungsstellc. Alle übrigen Methoden, bey denen dieConi^rabilitat blossen Rcchnungebchörden zusteht, leistenkeine achte Controlle, wie ich bereits oben gezeigt habe,und leider zeigt die Erfahrung, daß die Rechnungs - Re-visionen bisher Jahre lang verzögert wurden, und wirk-lich entdeckte Bekrügcreycn nicht mehr ersetzt werdenkonnten, weil die Tharer längstens gestorben waren. EineComrrabilität soll daher alle Jahre berichtigt seyn,welches beym Bauwesen nur aus diese hier vorgetrageneArt geschehen kann.