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zahlenden Aemtern abgelegt. Indem diese Berechnungenund Verrechnungen von den Rechnungs-Kommissarsgegeneinander gestellt werden, so bleiben sie auch fürdie IUctn und für die Beobachtungen des Rcchnungs-Schematismus, für die aus einer durch ihre Schuldbey den Revisionen vorgefallenen Verzögerung entstehen-den nachtheiligen Folgen, so wie auch für die zur Ver-hütung der Überschreitungen der Vauetats und derunterlassenen Erinnerungen, ganz allein verantwortlich,e) Die Rcchnungs - Kommissars haben die Manuale,wegen Umschreibungen der Etatssummen und der Ver-wendung der für unvorhergesehene Falle durch denEtat bestimmten Summen, genau zu halten.
Endlich haben die Rechnungskommissars auch dieAusgaben, welche bey der Gcneraldirektion vorfallen,und wozu im Etat eine Summe bewilligt wird, zuverrechnen; die Kasse ist aber einen oder zweyen Bau-direktoren anvertraut. Drey Monate nach Ablauf^eines jeden Etatsjahrs hat jeder Rechnungs-Kommissardie Revisionen der Berechnungen und Verrechnungender in seinem Ressort zugewiesenen Provinzen oderDepartements zu vollenden, damir die letztern von derGeneraldirckrion der Central - Rcchnungsbehördc kom«municirt werden können. Endlich haben sie gleiche Dienstcs-obliegenheiten mit den Rechnungs- oder Buchhalterey-beamten aller übrigen Abtheilungen der Administration.
Viertens. Die Dossi nateurs haben mit denIngenieurs gleiche Pflichten, ausgenommen, das; die-selben vorzüglich nur zum Zeichnen verwendet werden.Die Ingenieurs-Instruktion wird daher denselben mit-