Bey allen Berichten ist sich des Amtssiegels jUbedienen.
Das Wesentliche eines gründlichen Berichtesberuht auf Folgendem: u) muß der Gegenstand, um denes sich handelt, mit Deullichkeit und Genauigkeit ent-wickelt werden, und, wo es nöthig ist, muß diese Dar-stellung mit den bocalplanen und Dauanfchlagen be-gleitet seyn. k>) Sind die Hauptgegcnstande, woraufes ankommt, gehörig zu trennen, welches dadurch ge-schiehl, daß man sie mit römischen Zahlen bezeichnet.Es versteht sich daher, daß ein Bericht nicht mehrere ganzvoneinander abgesonderte Gegenstände, oder Tauten be«fassen kann, welches auch schon in Hinsicht der Regi-stratur und der Behandlung der Geschäfte zweckwidrigist. u) Sollen die Antrage den lichtvoll aufgestelltenGründen folgen, und zwar ,e nach ihren Abstuffungcnin Absahen ,, -, ;, u. s. w. abgetheilt werde». -1)Keinem Bericht darf das Gutachten, oder der AnirUgfehlen, es sey denn, daß darauf keine Entschließungerwartet werde, und derselbe nur eine Anzeige vondem Fortgange und dem Erfolg der Bauten oder vonNaturereignissen, die einen Elufiuß auf die Bauwerkeund Straßen haben, und worüber die nähern Vor-schläge noch versprochen werden, enthielte. Berichte,in denen der Natur der Cache nach die Anträge desBerichterstatters enthalten seyn sollen, und dennoch darinfehlen, oder solche, die nach den Dienstes - Instruktionenaller Art behandelt seyn müssen, und wobey die Be-lege fehlen, sind auf dessen Gefahr unerledigt zu be-lassen. Es sollen daher die Bauinfpektionsbcnchte