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Theoretisch-praktische Strassenbaukunde / Carl Friedrich Wiebeking
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243
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an den Baudirektor bey keiner Gelegenheit, und unterkeinem Verwände der Geiieraldirektion ohne Begleitungeines besinumten Antrages vorgelegt werden, welchesin Hinsicht der an die Bauinfpektionen von den Bau-ingenieurs und Wegemeisicrn erstattenden Anzeigen, vonden Baninspektoren in ihren Berichten an die Bau«direkteren zu beobachten ist, sobald sie jene Anzeigenzur Verfügung vorlegen. Solche Berichte aber, welcheden Königlichen Dienst compromittiren, oder herab-zuwürcigen trachten, muß die Geueraldirektion, d. i.die geheime Centraistelle, dem Bcrichtserstatter zurück-schicken, welches die gelindeste und erste Ahndung sey,die aber bey einem chrbegierigen Vaubeamten nicht stattfinden dürfte. Werden Berichte abgefordert, so mußdenselben das nämliche Nubrum gegeben werden, wel-ches die geheime Cenkraistelle dem Auftrage gegebenhatte. In diesen Berichten ist alicmal der Gegenstandvollständig zu erschöt -n und eben so einzutheilen, wieer in dem Auftrage in verschiedene Absätze eingetheiltwar. s) Die Nahmen derjenigen, welche die Terminenicht einbalkcn/ sollen in ein besonderes Verzeichnißeingetragen werden. Dieses wird aus folgenden Col-lonen bestehen. Nahmen derjenigen Vorstündesolcher Stellen von weichen Berichte abge-fordert werden: — Kurzer Betreff desGegenstandes:— Datum der Weisung undExpedition:— Termin der Bcrichtser stat-tn ng: — Tag an welchem der Bericht erstattetund hier eingekommen ist:— Ursache warumder Termrn (der jedoch allemal erst vom Empfange