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Theoretisch-praktische Strassenbaukunde / Carl Friedrich Wiebeking
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244
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Ler dießortigen Weisung an gerechnet wird,) nicht ein-gehalten worden ist, welche entweder in dem zuspät erstatteten Berichte, oder in Lntschuldigungsberichtengewissenhaft anzugeben sind. Diese Tabelle muß amSchluß des Jahres gedruckt und allen Baudircktorcnund Inspektoren mitgetheilt werden, weshalb darübervon den Daudirektoren in Hinsicht ihrer und der Bau-inspektionen Geschäftsführung eine Tabelle bis zum 8tenJanuar eines jeden Jahres an die geheime Central-stelle eingeschickt werden soll. Z) Alle diese Vorschriftensind auch in Beziehung der von den Dauinspeklionenan die Baudirektorcn zu erstattenden Berichte genauzu befolgen, und sind die Baudirektoren zu aukhorisiren,eben so gegen die Bauinspektoren zu handeln, wie die-ses hier vorgezeichnet ist. Auch müssen sie befugt seyn,bey wichtigen Angelegenheiten, und bey Zögerungsfällenauf Kosten der Dauinspcktoren eigene Bothen abzusen-den. Auf diese Weise werden die Geschäfte befördert,und die unnöthige Vielschreibuug vermieden. Die Bau-direktoren sind daher zu beauftragen, jeden Dauinspektorund Ingenieur drey Exemplare eines solchen Generale,worin die Vorschriften zu den Berichtserstattungen vor-kommen, zu übersenden, und den erster« den Auftrag zuertheilen, dem Geiste desselben gemäs, an die Wege.Meister das Zweckdienliche zu erlassen. Bey einemmusterhaften Corps der Ingenieure des Wege - undBrückenbaues wird der Chef im Voraus überzeugt seynkönnen, daß sich alle beym Wasser-, Drücken- undStraßenbau angestellte Beamte bestreben werden, diesefür sie gegebene Vorschriften in Beziehung auf die