bauwissenfchaftlichen Grundsätze zu befolgen. Sie die«nen daher auch für die sämmtlichen Ingenieurs, undIngenieurs - Praktikanten zur Norm, wenn sie Auf«träge von ihren Vorgesetzten erhalten und darüber Be«richte zu erstatten haben.
H. i;;.
Zweytens, zu den wesentlichen und allgemei«nen Dienstesvbliegenheiten der beym Wasser-, Brü«cken« und Straßenbau angestellten Ingenieure ist dieAbfassung der Etatsbauanschläge zu zählen.Die deßwegen zu ertheilenden Vorschriften, da sie aufalle Falle passen sollen, sind äusserst schwierig. Ichhabe diese Bauetats zuerst im Jahr rSor im Oester«reichischen Staat, als ich die Ehre hatte dem dortigenBauwesen vorzustehen, eingeführt, nachher im Jahr»805 in Baiern , und solche noch vor kurzem wieder«holt vorgeschrieben. Meines Wissens hat kein Staatsolche auf eine langjährige Erfahrung, die ich inmeinem Wirkungskreise zu machen Gelegenheit hatte,gegen andere Bauetats auszuweisen. Ohne dieselbenlaßt sich auch das Bauwesen nicht mit Oekonomie nachOrdnung und zur allgemeinen Wohlfahrt betreiben.Denn indem solche Uebersichten fehlen, kann nicht zurrechten Zeit gebaut werden, daher weder eine baU-wissenschaftliche noch staatswirthschaftliche Controlle beymBauwesen möglich seyn. Dabey ist es jedoch ein Be«dingniß: daß der Monarch oder das Ministerium die«selben in der ersten Woche eines neuen Etatsjahresoder noch früher modisizirt oder umgeändert ratifizire