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missariat) erhaltenen und von den Rentämtern geführ-ten Verrechnungen mit denselben ;u vergleichen. Alleauf das lezte Etatsjahr lautende Bauksnti und Zah-lungsberechnungen müssen daher in den ersten 14 Ta-gen des neuen Finanz - oder Etatsjahreü von dem Bau-inspektor kontrasignirt seyn, weßhalb die zahlendenAemter ihre Zghlungsrechnungcn erst vier Wochen nachdem Beginn dieses Finanzjahres schliessen dürfen.
;) Jedes zahlungslerstende Amt erhalt nur dieAnweisung auf den Tstalbetrag der zum Wasser-, Brü-cken - und Skrassenbau bestimmten Etatssummcn vonder dazu authorisirten Stelle, und zwar nach den Bau-inspektionen, indem es sich treffen kann, daß dasselbeauf die Contrasignirung mehrerer Inspektoren Zahlun-gen zu leisten hat. Dieser Summe werden auch dieNamensverzeichnisse der Baubeamten-, Werk - und Wege-meister, ihre Besoldungen, Pferdgratifikationen undDiäten beygefügt, und die Namen der Wegemacherwerden derselben von den Bauinspektorcn bekanntgemacht. In Eemaßheit dieser Auszüge, Bekannt-machungen, und der von den Bauinspektoren kontrasig-nirten Zahlungsberechnungen leistet das zahlende Amtdie Zahlungen, und es müssen die Quittungen aufdie Provinzialhauprkasse durch das „Amt bezahlt"lauten.
L) Da, wo ein Bauinspektor zu weit von solchemAmte wohnt, als daß er jeden Conto und jede Zah-lungsberechnung oder Wochenliste kontrasigniren könnte,authorisirt derselbe durch eine schriftliche, dem zahlen-