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Theoretisch-praktische Strassenbaukunde / Carl Friedrich Wiebeking
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264
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den Amte vorjuzeigen.de Vollmacht einen der nächstenBauingenieurs, Werk - und Wegcmeister dazu, welcheein Duplikat an den Bauinspekkor gleich zu übersen-den haben, der sie in sein Manual eintragt. Tustderselbe aber bey Geschäftsreisen in dem Sitze deszahlenden Amtes ein, so hat ihm dieses alle Conti undZahlungsberechnungen zur Conrrasignirung vorzulegen,und muß derselbe daher die ihm von den Bauingenieurs,Werk- und Wegemeistern zugesendeten mitnehmen, umdamit die bey jenem Amte geführten mit dem Vorständedesselben zu vergleichen, wodurch dann alle Irrungenvermieden werden.

Die Besoldungen der Baubeamten, Werk- undWegemeister, so wie der Wegmacher, sind monatlich,die Taglöhnungen und alle andre Arbeiten und Mate-riallieferungen wöchentlich zu bezahlen, wodurch dieDekonomie des Bauwesens, worauf die schnellen undrichtigen Zablungen einen wesentlichen Einfluß haben,sehr befördert wird.

Die Diäten und Reisekosten der Baubeamten an-betreffend, so haben die zahlenden Aemter nach Maaß-gabe des Etats, worin diese Ausgabrubriken besondersaufgenommen und diesen Aemtern von der Baudirektionbekannt gemacht werden, darauf Vorschüsse zu geben.Quartaliter werden sodann die Reisespecificationen derVauinspektionen an die Baudircktion eingesendet, vondieser an d e Gcncraldircktion mit gutachtlichem Berich-te einbegleitet, welche sie revidirt, und zur Zahlungauf die zahlenden Aemter anweist, die daher mit den