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Theoretisch-praktische Strassenbaukunde / Carl Friedrich Wiebeking
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269
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die deßwegen von den Baubeamten zu beobachtendenDienstespflichten vorkommen. Die Dienstesinsiruklionensollten, wie in Baiern seit meiner Anstellung geschehenist, vom Regenten genehmigt, von dem Chef oder Ge-neraldirektor unterschrieben und ausgefertigt seyn.

h. 164.

Da ich bereits oben die Nothwendigkeit gezeigthabe, daß in jeder Provinz oder Gouvernement eineden allgemeinen Grundsätzen einer guten Staatsökonomieund den besondern aus der Wasser-, Drücken- undStraßenbaukunde abgeleiteten Maximen entsprechendeEinrichtung des Wasser - und Straßenbauwcsens be-stimmt werden müsse, und ihre Hauptcnirichrung bereitsvorne angegeben habe, so will ich hier nur bemerken,ehe ich die Diensiesinstruktionen entwerfe, daß in jedemDepartement, Gouvernement oder Provinz so viele Dau-inspektoren, Bauingenieurs, Werk- und Wegemcisier undWegemacher angestellt werden müssen, als nothwendigsind, um die Bauführung, Aufsicht und die täglichnothwendige Arbeit zu besorgen. Man wird einemBauinspektor 20 bis i;c> Stunden, einem Bauingenieuroder Wegemeister eo bis Stunden und einem Wege-macher L bis z Stunden Chausseen anvertrauen können.

H. 165.

Die Bauingenieurs und Wegemeister, so wie auchdie Wegemacher, sind zu einer zweckmässigen und öko-nomischen Behandlung des Chausseebaues durchaus noth-wendig. Denn wo die täglichen Ausbesserungen unter-