—^ 270 —
lassen werden, verfallen die täglich der Abnutzung un-terworfenen Kunsistraßcn in kurzer Zeit, oder erfordernjährlich im Herbste und Frühjahre eine gänzliche Her.siellung, also weit mehr Material, als wenn die Ge-leise stets mit neuem Materiale zugeworfen oder zuge«hackt und das Wasser von den Chausseen abgeleitet undjede Vertiefung eingeebnet wird. Kurz, schon hierausgeht hervor, daß man ohne stabile Wegemacher unddie Aufsicht habende Wegemeister und Bauingenieurejeder Beschädigung der Durchlässe, Brücken und Stütz-mauern u. s. w. zuvorkommen, eben so wenig durchEntreprenneurs bequeme Kunsistraßcn mit Dekonomie er-halten könne. Dieses beweisen auch die nachfolgendenDiensiesinstruktionen. Dieß findet auch bey der An-lage der Brücken und andrer Wasserbauwerke, wozuman Bauingenieurs und einige Werkmeister nothwendighat, statt. Damit nun diejenigen Wasser - und Straßen-bauinspektoren, denen ein grosser Amtsbezirk zugetheiltist, oder die mit den Generalkommissars und Prafektenin Verbindung stehen, ihre Geschäfte verrichten können,so ist jedem ein Bauinspektionsingenieur zuzutheilen.
H. »66.
Die Dienstesinstruktion für die Baudi.rektoren in den Departementsprovinzen oder Gouver«nements mag folgendermaßen lauten: von Sr. rc. rc.Allerhöchst genehmigte Dienstesinstruktion für die Was-ser- und Straßenbaudirektoren.
») Der Baudirektor steht unter dem Chef desBaudepartements oder Generaldirektors des Wasser«,