Brücken» und Straßenbauwesens, und ist bey dem Chefder Provinz (dem Generalkommiffär oder Präfekten), sowie bey dem Finanzintendanken Referent in allenGegenständen, welche sowohl in staatswirthschaftlicher alsfinanzieller und pekuniärer Hinsicht auf das Wasser-,Drücken- und Straßenbamvcsen, so wie auf die Brü.cken - und Wegegelder Einfluß haben, so daß währendseiner Anwesenheit alle die bey dem Landeschef undFinanzintendanten einlaufenden Stücke ihm zum Vor-trage zugetheilt werden müssen; es sey denn, daß sieBeschwerden gegen ihn selbst enthielten.
2) Der Baudirektor ist bey seltenen Ausnahmen,die der Generaldirektor selbst machen kann, das einzigeOrgan, wodurch die Berichte und Anfragen der Bau-inspektionen an die Generaldirektion gelangen- AlsReferent im Wasser-, Brücken- und Straßenbauwesenbey dem Landescollegio und Finanzintendanten bestehenseine Pflichten wesentlich in folgendem:
z) Es ist derselbe für die Aufstellung der Faktaund für das in seinen schriftlichen Anträgen vorkom-mende Raisonnement, so wie auch für die Consequenzmit den vorausgegangenen allerhöchsten Entschließungen,mit den vorausgegangenen Verfügungen der General-direktion, mit seiner Instruktion als Baudirektor undendlich mit den übrigen Instruktionen des Wasser -und Straßenbaupersonals verantwortlich, und darf der-selbe ohne Einwilligung der Generaldirektion, selbst aufAnordnung des Landeschefs keinen neuen wichtigen Bauvornehmen lassen. Eben so wenig darf der Baudirektor