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den Bauetat überschreiten lassen oder darin nicht be-willigte Bauten statt der bewilligten ausführen oderdie Etatpositionen vermindern. Alles dieses kann nurmit Bewilligung der Generaldirektion geschehen, so langesie die dringenden lleberschreitungen aus der für un-vorhergesehene Fälle bestimmten Summe deckt. Ueber-tritt der Baudircklor diesen Punkt seiner Instruktionmit Wissen und Vorsatz, so soll derselbe den Ersatzaus eigenen Mitteln bestreiken. Eine Vorschrift, dieauch für die Bauinspektoren, Bauführer, Ingenieurs,Werk- und Wegcmeisier gilt.
4) Von solchen Gegenständen, bey deren Ent-scheidung ein bauwissenschaftlickes Raisonnemcnt voran-gehen muß, soll von ihm auf der linken Seite des An-trages ein Vertrag aufgesetzt werde«, welcher die Bc-siimmungsgründe enthalten mrß. Denn es kann vondem Landeschef nicht verlangt werden, daß derselbe dieLauwiffenschaftlichen Gründe prüfe. Eben so ist zuverfahren, wenn die Gegenstände von der Art sind,daß die vorhergegangenen Verhandlungen der bestehen-den Einrichtungen, Dienstesimruktionen oder Resolu-tionen der Generaldirektion der zu ergreifenden Maaß-regeln zu Grundlagen dienen.
;) Müssen von ihm solche Gegenstände bey derLandesstelle oder dem Landeschcf nicht vorgetragen wer-den, welche derselbe blos als Baudirektor seiner In-siruktion gemäs zu behandeln hat. Hierher gehörendie bauwissenschaftlichen Verflgungen an die Bauin-fpektoren, die Einsendung der Etalsanschlage und die
Quartals-