Quartalsrechnungen, so wie auch die Verwendrungsartder Baumaterialien und alle bauwissenschaftlichen An-fragen, welche an die Generaldirektiyn zu richten sind.
6) Es muß daher die Baudirektion ihre eigeneRegistratur und Plankammer haben.
7) Da die bey dem Chef der Provinz oder demLandescollegio einkommenden Wasser-, Brücken- undStraßenbaugegenstände ohne Unterschied dem Bau-direktor zum Referate zugetheilt werden, so ist derselbeauch für die schleunige Bearbeitung seiner Referaks-gegenstande streng verantwortlich. Se. :c. rc. habendemnach allerguädigst befohlen, daß künftig Allerhöchst-dero Entfchliessungen gemäß, dem Buchstaben und Geistenach, spätestens drey Tage nach ihrem Einlaufe vondem Landeschcf oder der Landesstclle an alle Behördendie zweckdienlichen Aufträge verfügt werden sollen,wenn nämlich keine weitläufigen Arbeiten damit ver-knüpft sind: als dahin gehören die Anweisungen derzum Bau bewilligten Geldsummen, die Erekutivgegen«stände u. s. w.; andere weitläufige Expeditionen, dieim Gefolge Allerhöchster Entfchliessungen zu erlassensind, und Ausarbeitungen erfordern, sollen spätestensnach vierzehn Tagen expcdirt seyn. Es muß sonachder Referent diese Arbeit dem Landeschef oder demCollegio früher vorlegen.
8) Die auf gleiche Weife, wie bey der General-direktion, einzurichtenden Gcschaftsprotokolle sollen derEencraldireklion vierteljährig vorgelegt werden. Aus