und die Nachsicht des erwähnten Geschäftsprotokolls, sowie die Abfassung der Adminisirationsberichte, welcheerstere alle drey Monate, leztere aber alle sechs Mo«nate an die Generaldirektion einzusenden sind. DieGeschäftsprotokolle stellen nämlich die Bureaugeschäftsfüh«rung, und die Reisejournale die äussere Geschäftsbehand-lung dar. Die halbjährigen Administrationsberichtemüssen eine kurze lichtvolle und getreue Darstellungvon dem Fortgang des Bauwesens, von den Hinder-nissen, welche ihm entgegenstehen, und wie diese zu he-ben sind, enthalten. Die Beylagen derselben machendie Geschäftsprotokolle aus. Mit Hülfe dieser läßtsich dann auch beurtheilen, mit welchem Geiste derBaudirektor die Geschäfte behandelt, und ohne diesel-ben ist jede zweckmässige Controlle unausführbar. Inbeyden müssen die Gegenstände und getroffenen Verfü-gungen in möglichster Kürze und mit Präzision ange-geben seyn.
y) Der Baudirektor hat sich von den ihm unter-geordneten Bauinspektoren in gleichen Terminen solcheProtokolle, Reisejournale und Adminisirationsberichtevorlegen zu lassen. Verfügt dann derselbe über einigePunkte dieser Protokolle und Journale, so müssen solcheErinnerungen gleichfalls in dessen Geschäftsprotokollevorkommen. Erstere sind aber in der kürzesten Zeit-frist den Bauinspektorcn wieder zurückzusenden, damitdie Geschäfte von denselben verfolgt werden mögen.
ro) Da zu einer zweckmässigen Behandlung desWasser-, Brücken- und Straßenbaues die Etats-Bau«