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Theoretisch-praktische Strassenbaukunde / Carl Friedrich Wiebeking
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276
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anschlage nach den vorgeschriebenen oben festgesetztenInstruktionen systematisch verfaßt und zur rechten Zeitan die Generaldirektion eingesendet seyn müssen, somuß der Baudirektor diesen Termin unter Vermeidungder in jener Instruktion festgesetzten Ahndungen ein-halten, und die Ekatsanschlage der Bauinspektionenrevidircn, und zusammenstellen, ehe er dieselben derEcneraldirektion oder dem geheimen Bureau vorlegt.Wahrend die Bewilligung nicht erfolgt ist, müssen je-doch die Conservarionsarbeiten und angefangenen Bau-ten nicht zurückgestellt werden, weil sonst eine Ver-schwendung entstehen müßte.

n) Da die Natur des Wasser- und Straßen-baues vorzüglich eine rasche Gescbaftsbehandlung noth-wendig macht, wenn dabey nicht grosse Summen ver-loren gehen sollen, so wird die geheime Eentralstelle demDaudirektor, an welchen sie direkte Auftrage erlaßt, undwelcher die vorgeschriebenen Termine zur Berichtscrstat-tung, Einsendung von Bauanschlagen oder Planen nichteinhalt, noch gegründete Enrschuldigungsanzeigcn in denbestimmten Terminen macht, auf dessen Kosten eigeneBothen zuschicken, oder die Monitorien auf seine Ko-sten auf der Post absenden, wenn derselbe zu entferntvon dem Aufenthalt der Generaldirektion wohnt. Eureähnliche Befugniß ist dem Baudirekcor gegen die Bau-inspektoren eingeräumt, und diesen gegen die Bauin-genieurs, Werk- und Wegemeister.

i r) Diejenigen Bauindividuen, welche von demChef oder dem Generaldirektor in die Provinzen, Sou-