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Theoretisch-praktische Strassenbaukunde / Carl Friedrich Wiebeking
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278
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vorgeschriebenen Neisejournale von der Gcneraldirck«tion revidirt sind, und werden bis dahin nur Reise-vorschüsse aus der Provinzialkasse in Gcmäsheit desEtats gegeben. Der Baudircktor hat die Reisejournaleder ihm unterstehenden Inspektoren zu rcvidircn, sowie auch die Reisespezifikationcn derselben zu kontra-signiren und an die Generaldirektion einzusenden, ehedieselben liquid verrechnet werden. Zur Ersparung derAusgaben ist dem Baudirektor nur in solchen Fallengestattet, einen Ingenieur oder Aktuar auf Geschäfts-reisen mitzunebmen, wenn er diesen die Ausführung ei-nes Baues übergicbt, oder die Arbeiten schlechterdingsallein nicht bestreiken kann. Denn er soll sich nur beysolchen Arbeiten der Mithülfe Andrer bedienen, die er derZeit wegen nicht zu bewerkstelligen vermag.

14) Dem Daudirektor liegen die wichtigsten Ver-besscrungsvorschlage, die Entwürfe der Tauanlagen al-ler Art, wclcke in seinem Wirkungskreise vorkommen,zu machen ob: die von den Tauinspektorcn an ihneingeschickten hat er aber zu prüfen. Er ist verant-wortlich für die Unterlassung der Localerhcbungen undAnfertigung von Karten und Planen, wozu keine andernMaassiabe, als die in der Instruktion für die Jnspek-tionen festgesetzten, gewählt werden sollen: ferner fürdie Anwendung schlechter Baukonsiruktionen, für dasvon den Inspektoren aufgestellte bauwisscnschaftliche vonihm gut befundene Raisonncment, und wenn mit seinemWissen die Inspektoren, Dircktions-, und Jnspekrionsso wie die Bauingenieurs, Werk- und Wegcmeister, undendlich die Wcgcmacher ihren Dicnsiesobliegcnheitcn