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Theoretisch-praktische Strassenbaukunde / Carl Friedrich Wiebeking
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279
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nicht nachkommen, zweckwidrig arbeiten, und auf dieseWeise das Geld verschleudern.

>;) Zu dem Formellen des Dienstes gehört auchdie Tragung der bestimmten Uniform in allen Dienstes«angelegenhcitcn, welche vorgeschrieben werden würde,wenn nicht zu erwarten stünde, daß jeder Paubeamtees sich zur Ehre rechnen müsse, bey einer solchen Ab-theilung der Staatsökonomie angestellt zu seyn, die ei-nen wesentlichen Einfluß auf den Nationalreichthum unddas Wohl des Staates hat. Die Uniform zeige nunjedermann, welchem Dienste er vorsteht. DerjenigeWasser- und Straßenbaubeamte, welcher in Dienstes«Verrichtungen aller Art ohne Uniform erscheint, zeigtdadurch, daß es ihm noch an dem Gefühle mangele,welches derjenige besitzen sollte, der sich dem Wasser -und Brückenbau mit Eifer widmen will. Der Bau-direktor wird daher auch darauf halten, daß die übrigenWasser- und Srraßenbaubeamten die vorgeschriebeneUniform tragen, wobey aber nicht die geringste will«kührliche Abänderung zu machen ist.

16) Es dienen auch die in H § 8. io. rr. iz.der Instruktion für die Inspektoren festgesetzten Be-stimmungen zur Norm für den Baudirektor.

17) Er muß ferner das Formelle des Bureau-dienstes, welches in der Instruktion für die Inspektorennaher ausgedrückt ist, in Ordnung halten, die viertel«jährigen Berechnungen zur rechten Zeit in eine Etats«jahrcsrcchuung eines jeden Jahres zusammengestellt ha-ben und an die Eeneraldircktion einsenden.