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Theoretisch-praktische Strassenbaukunde / Carl Friedrich Wiebeking
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280
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r z) Eigenmächtig von Neuem unternommene Bau-ten, bey denen nicht augenblickliche Gefahr auf demVerzug haftet, soll der Baudirektor nicht anders alsauf seine eigene Kosten unternehmen lassen.

ry) Er ist für solche, in dessen Wirkungskreiszugelassene oder von ihm angeordnete Wasser-, Ctraßen-und Brückenbauanlagen aller Art, welche den geläuter-ten Grundsätzen der Wasser- und Straßcnbaukundeoder dem kocale entgegen sind, verantwortlich. EinGleiches gilt von den Baukonstruklionen.

ro) Es wird ihm daher die Autorität eingeräumt,die Straßenbauingenicurs, Werk - und Wegemeister,welche ihm unterstehen, zu suspendiren, und die Wege-macher provisorisch zu entlassen, deßwegen aber an diegeheime Centralstelle, die sie anstellt und entläßt, dieVorfalle zu berichten und mit Beweisen zu belegen.Ueber alle Gegenstände, welche systematisch bewilligetsind, oder worüber Gesetze bestehen, hat der Baudirek-tor an die gcldvcrrcchnenden Aemter, so wie an diepolitischen Localbehörden, welches der Fall in Hinsichtder Straßenbaupolizey ist, Aufträge zu erlassen, damitdie »»nöthigen Schreibereien vermindert werden, undihm die nöthige Wirksamkeit verbleibt, um das wahr-haft Nützliche zu bewirken. Mißbräuche sind von die.ser Vollmacht nicht zu befürchten, weil die Geschäfts-protokolle eingesendet werden, worin alle solche Auf.träge vorkommen.

- -) Endlich wird ihm die Controlle wegen desWeg - und Brückenzolles anvertraut, mithin sind die