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Theoretisch-praktische Strassenbaukunde / Carl Friedrich Wiebeking
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294
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werden, wovon eine von ihm unterschriebene inder Amtsregisiratur aufzubewahren ist. Auch vondem Inspcktionsingcnieur muß eine unterschriebe«ne Dienstesinsiruktion in der Registratur hiu'cr«legt, und eine Zweyte an die vorgcsezte Bau«direktton übersendet werden,s;) Don den Zahiungsberechnungen und Konti hatsich der Itrspektor von den Werk- und W^gemei«stern das Duplikat einsenden zu lassen, damit der-selbe im Stande sey, die Quartalsberechnungenzu verfassen.

26) Da, wo eine Konkurrenz eingeführt ist, muß derDauinspcktor Sorge tragen, daß dieselbe gehörigund zur rechten Zeit geleistet werde, wobey ihmdie politischen Behörden, wenn sie anders ihrePflicht erfüllen, das ist, den Einfluß des Wasser-,Brücken - und Straßenbaues auf das öffentlicheWohl zu würdigen wissen, mit Nachdruck unterstü-tzen werden.

Endlich gilt

27) für den Bauinspektor der dritte § von derfür die Baudirektoren vorgeschriebenen Dienstes.Instruktion. *)

H. r63.

Von Seiner rc. .

Allerhöchst genehmigte Dienstesinstruktion für dieWasser« und Straßenbau« Direktions«und Znspektions«lngenieure.

*- Hier kommt die Unterschrift der Generaldirektor«.