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Theoretisch-praktische Strassenbaukunde / Carl Friedrich Wiebeking
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295
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i) Der Ingenieur wird von der ihm vorgesehen Van«direktion entweder zu Arbeiten auf dem Felde, oderim Bureau verwendet. Jene Arbeiten bestehenin topographischen, geometrischen oder hydrotechni-schen Aufnahmen und Nivellements; diese in Ver-fassung von Planen, Daiianschlagcn und Aufstel-lung der Berechnung dessen, was das Wasser-,Drücken- und Strassenbauwesen gekostet hat, oderkosten wird. Er ist daher auch zugleich Bauaktuar,und gehalten, in den Bureausiunden zu arbeiten.

s) Er tragt alle an die Baudirektion oder Inspektioneingehenden Berichte der ihr untergeordneten Be-hörden über die denselben ertheilten Auftrage derihr vorgesetzten Stellen, so wie über andere andieselbe ergangene Korrespondenzen in ein Ein-laufsprvtokoll mit fortlaufenden Numern ein. Da-rin muß das Wesentlichste des Gegenstandes kurzaufgeführt, und die hierüber erlassenen Aufträge,erstatteten Berichte, gewechselten Schreiben mitAnführung des Beschlusses gleichfalls eingetragenwerden. Bey der Untersuchung des Baudirektors,oder Jnspektionsbureaus von Seite des ChefSoder eines von demselben Abgeordneten, muß sichdaher daS Formelle des Dienstes, welches niemalsvernachlässiget werden darf, in Ordnung finden.

z) Der Ingenieur oder Bauaktuar registrirt die Aktenund Plane gehörig nach den Gegenständen, nu-merirt dieselben, und erhält sie in einer zur Be-förderung des Dienstes wesentlichen Ordnung.