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4) In dringenden Fällen und bey Abwesenheit desBaudirektors oder Inspektors vertritt der In-genieur dessen Stelle, er unterschreibt aber blosim Namen desselben.
;) Wird er verschickt, so muß er die Bauingenieurs,Bauwerkmeister, die Wegemeister und Wegemacherkontrolliren, dieselben zurechtweisen, wenn sie feh-len, und den Befund der Direktion oder Inspek-tion anzeigen.
L) Die Aufnahmen und Nivellements sollen von ihmmit Genauigkeit verfaßt werden. Fehlerhafte Ar-beiten werden von andern, und auf dessen Kostennochmals bewerkstelliget.
7) Die Berechnungen aller Ausgaben werden nach bey-
kommendem Formulare von ihm geführt, damitsie mit den Anschlagsrubriken übereinstimmen, undist deswegen das Manual nach der Vorschriftzu führen.
8) Wird demselben eine Bauführung übertragen, so
hat er auch die Pflichten der Werk - und Wege.Meister auf sich, und muß denselben genau nach-kommen, zu welchem Ende ihm deren Dienst,instruktionen mitgetheilt werden.
9) Ist derselbe auch zugleich Wasser- und Straßenbau-
inspektor, so gilt auch für ihn die Instruktionder Bauinspckkoren. Die Führung des Protokolls,so wie die Registratur und Berechnungen mußsodann vom Baudirektor einem andern Jndividuo