Ingenieur oder Brückenbauwerkmeistsr die Joch.und Grundpfähle nicht tief genug, oder mit zuleichten Rammklötzen einschlagen, oder bey derAusführung von der ihm gegebenen Zeichnungabgehen; so unterliegt er einer Untersuchung, ver-liert nach Befund der Sache seine Stelle, undmuß den Schaden dem Aerario ersetzen. Eingleicher Fall tritt ein, wenn die die Dauaufsichtführenden Ingenieurs und Werkmeister die nöthigenReparaturen unterlassen, die Schrauben, beyden nach der neuen Art erbauten Brücken nichtangezogen werden, oder die sorgfältige Befreyungund Reinhaltung der Brücken von Schnee, Kochund Wasser, so wie die Abweisung des Regen -und Schneewassers von den Bögen und den an-dern Hölzern versäumt wird, ferner wenn sie dieArbeiten verzögern, und da, wo der Fluß einenfür die Bauwerke schädlichen Lauf zu nehmendroht, nicht bey Zeiten die Anzeige an ihre vor-gesetzte Stelle gemacht haben.
8) Im Falle diesen Individuen die Aufsicht über die
längs den Flüssen stehenden Dauholzungen, welchedie Faschinen liefern, anvertraut wird, so habensie auf dieselben zu wachen und stets die rechteZeit zum Hauen, d. i. vom -sten Oktober bisEnde November und vom Februar bis MitteMay, zu wählen.
9) 8m sowohl Faschinenhol; anzuziehen, als den Lauf
der Flüsse zu verbessern, müssen sie Anpflanzungen