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Theoretisch-praktische Strassenbaukunde / Carl Friedrich Wiebeking
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303
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und aus grünen Weiden oder deutschen Pap-peln bestehende Verzaunungen anlegen- dabeyaber die Vorschrift beobachten, daß die Pflänz-linge r bis z Schuh tief gesetzt, und gut unter-halten werden. Die Pflanzungen sollen im No-vember, Dezember, März und April geschehen.

10) Die von ihm geführten Wochenzettel oder Zahlungs-

berechnungen werden alle acht Tage an das ein-schlägige Zahlungsamt eingeschickt, und bezahlt.Ein Duplikat davon wird sodann an die Bau-inspektion eingesandt. Uebrigens darf der Bau-ingenieur oder Werkmeister bey Kassation die Gel-der nicht selbst auszahlen.

11) Ueber die vorgenommenen Bauten aller Art er-stattet derselbe alle i» Tage oder alle Monatekurz gefaßte und deutliche Rapporte au die ihmvorgesetzte Inspektion mit Aufstellung der vonden Reut - und Zollämtern dafür geleisteten Zah-lungen, welche jedoch nur dann nothwendig sind,wenn wirkliche Arbeiten betrieben werden. Esmüssen aber für jedes Bauobjekt, nähmlich fürjede Brücke, jeden Uferbau, Schleuse, Austrock-nung, Anpflanzung, und zu welchem Behufe u. d.gl., eigene Zahlungsberechnungcn eingesendet unddas Bauobjekt darauf bezeichnet werden.

») Die Bauetats dürfen in den einzelnen Positionennicht von ihm eigenmächtig abgeändert oder über.schritten werden/ und zwar bey Straffe des Er,satzes aus eigenen Mitteln, sondern es muß des»