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wegen bey Zeiten an die ihm vorgesetzte StelleBericht erstattet werden.
iZ) Die Aufsuchung der Steinbrüche, guter Ziegel-steine und Kalch, die Anfertigung des Mörtels,die Auswahl gesunden Holzes, gute Aufbewah-rung der vorhandenen Baumaterialien, und An-schaffung derselben in hinreichender Menge, dieErhaltung der Maschinen und Werkzeuge allerArt, liegt dem Bauingenieur und dem Werk-meister bey Verlust des Dienstes, oder Schaden-ersatzes ob. Fehlt es dazu an den nöthigenGeldmitteln, so muß darüber an die vorgesetzteStelle die Anzeige gemacht werden.
14) Es sollen die Bauingenieurs und Werkmeister vonZeit zu Zeit Zeichnungen ihrer Erfindung oderModelle an die geheime Cenkralstclle einsenden,und letztere gehalten seyn, bey ihrer Aufnahmeein Modell für dieselbe unentgcldlich nach der ih-nen davon mitzutheilenden Zeichnung zu machen.
Daß dieses in Erfüllung gehe, darauf werdendie Provinzialbauinspektoren und Direktoren wachen.Und im Falle dieses versäumt wird, so soll auchauf Kosten des Baudirektors ein Modell verfer-tiget werden, und dieser hat den Ersatz von denAngestellten sich zu verschaffen. Werden sie zuStras-scnbautcn verwendet, als welches mit zu ihrenDienstobliegenheiten gehört: sobald eö von derGeneraldircktion für nothwendig erachtet wird;so haben sie sich derselben mit allem Fleiße zu
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