schlechten Werkzeugen grosse Summen vergeu.det werden. Daß das Werkzeug, welches denWegemachern gegeben wird, von denselben undauf ihre Kosten gut erhalten werde, daraufhat der Ingenieur, oder Wegemeister zu sehen.
8) Wenn ein Wegcmacher seine Schuldigkeit nicht thut,und deswegen bereits vier Mahle mit einer Geld«strafe belegt wurde, so muß deswegen gleich die An-zeige geschehen und kann ihn der Ingenieur oderWegcmeister der Fortsetzung seines Dienstes über«heben, seinen Dienst aber durch einen Arbeiterprovisorisch verrichten lassen, bis der Inspektorihn mit Bewilligung der Eeneraldirektion entlaßt,. und einen andern anstellt. Uebersicht aber der«selbe die Uebertrettung des Wegcmachers, so ist ereben so strafbar und muß den Ersatz des Scha-dens leisten oder wird nach Beschaffenheit derSache mit Uebersetzung auf einen beschwerlichenDistrikt bestraft, und bey dem dritten Dcrgehungs«fall von dem Generaldirektor entlassen.
-) Alle kleine Beschädigungen der Brücken, Durchlässeund Stützmauern laßt derselbe gleich vornehmen,und macht nachher die Anzeige. Sind sie vonBedeutung, so muß davon der Inspektion der An-schlag berichtlich übergeben werden. Wo Thonund Moorgrund ist, und die Festigkeit der Chaus-seen nicht anders als mit einem Untcrlager vonFaschinen erreicht werden kann, muß dieses i bisSchuh gelegt, mit Kies und Sand, auch mit