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Theoretisch-praktische Strassenbaukunde / Carl Friedrich Wiebeking
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321
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Ach Wegemeister . . .

. . . gelobe diese Instruktion in allen ihren Punk-ten zu erfüllen, und auf die Befolgung, Dienst-obliegenheit der Wegemachcr und übrigen Arbei-ter zu wachen.")

h. izo.

Von Seiner rc.

Allerhöchst genehmigte Dienstesinstruktion für die

Wegemacher.

,) Der Wegemacher soll täglich, äusseren den Eonn-und gcfttzmässigen Feyertagen, bey jeder Witte-rung so lange an der Strasse oder zu ihrer Un-terhaltung und Ausbesserung, wie auch zur Er-zeugung des Materials, nach den in der Wege-meisiersinsiruktion vorgekommenen Vorschriftenarbeiten, als die Arbeitsstunden des Landmannsdauern, auch an den Samstagen nicht kürzereZeit, als an den Wochentagen. Nur bey beson-dern Verhinderungsfällen darf er für sich undauf seine Kosten mit Bewilligung des Inspektors,Ingenieurs oder Wegemeisiers einen tüchtigenArbeiter stellen.

2) Damit derselbe von der Strasse ab stets beobachtetwerden möge, so soll er nicht in jenen Kiesgru-ben oder Steinbrüchen, in denen er nicht von

-) Auf eine ähnliche Weise müssen von allen Individuen dieInstruktionen unterjchricden werden-