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Theoretisch-praktische Strassenbaukunde / Carl Friedrich Wiebeking
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323
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des Fahrbcttes, oder nur auf die Breite zweierGeleise, das Leckmaterial geworfen werden. Zu-gleich müssen die Hülfsarbeiter die zu hohen Ban-kers abnehmen und die Chaussee von den grossenharten Steinen mittelst eiserner Rechen reinigen.

;) Der Wegemacher soll, womöglich, auch an der Abrau-mung der Bankers mitwirken, und, wenn er ein Mau-rer ist, an den Stützmauern und steinernen Durch-lassen Ausbesserungen vornehmen. Ist er ein Zim.mermann, so soll ihm obliegen, die hölzernenGeländer und Durchlässe, so wie die Thalsperrender viel Gerölle führenden Wildbäche und kleinenThaler und die Verhaue darin bey Zeiten, wonicht selbst gänzlich herzustellen, doch herstellen zulassen.

6) Würden sich in dessen Straßenstrecke tiefe Geleisevorfinden, wenn gleich auf der Chaussee das zurAusbesserung erforderliche Material liegt, so istderselbe in seinem Dienste nachlässig, und hat sichdie bestimmte Strafe zugezogen. Ein gleichessoll statt finden, wenn auf der Chaussee vieleeinzelne Rollsteine liegen. Der Wegemacher wirdnämlich von der geheimen Centralstelle auf An-zeige der Baubirekttou, und nach eignen Untersu-chungen, oder auch wegen der zu weiten Entfer-nungen von dem Baudirektor ^worüber von derGeneraldirekiion eine besondere Verordnung erge-hen wird) mit einer Viertel bis zur doppeltenMonatögage bestraft, und nach Befund, von dem