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Inspektor suspendirt, beym fünften Straffalle abervon der Generaldirektion entlassen. Wenn aberderselbe sehr ficissig ist, so wird er von derselbenmit einer Gratifikation belohnt.
7) Dessen Werkzeuge, die ihm auf Kosten der Kasse an«
geschaft werden, sollen gut beschaffen seyn, under muß sie in gutem Stande auf seine Kosten er-halten. Werden ihm nicht tüchtige Werkzeugegegeben, so hat er das Recht, solche bey demBauinspektor vorzuzeigen, wenn dieser die Stras.sen bereist.
8) Mit den ihm im Herbst und Frühjahr beygegebenen
Hülfsarbeitern muß er da, wo die Strasse überdas ihr nahe gelegene Erdreich erhoben liegt, indem Falle die Bankets abheben, wenn sie höher,als die Mitte der Strasse sind; denn sie sollen beyStrassen, deren Breite ro Schuh ist, 4 Zoll, beysolchen, die 16 Schuh breit sind, Zoll, undbey »8 Schuh breiten, Zoll, bey rr Schuhbreiten, 8 Zoll, und bey 26 Schuh breiten, 10 Zollniedriger, als die Mitte der Strasse liegen, damitdiese eine Wölbung erhalt.
Ist diese Vorschrift vollzogen, und sind die Ge-leise zugehalten, so wird das Wasser nach denSeitengraben abfiiessen und das Material nichtim Wasser zerrieben werden.
9) Straßen, welche längs Anhöhen oder Bergen ge.
hen, sollen nach der Anhöhe zugeneigt seyn, jebreiter sie sind, desiomehr, nämlich r^, z bis 5