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zuhalten haben, sondern, um ihr schnelles Abrut«schen zu verhindern, bald rechts bald links gefah-ren werden können. Wenn der Wegemacher al-lein diese Arbeiten nicht verrichten kann, so mußer doch so viel als in seinen Kräften sieht, zurErreichung dieser Vorschriften arbeiten, und immerbey dem Wegemeisier um die nöthige Unterstützungnachsuchen.
ro) Zur Beförderung des Wasserabflusses muß wederauf den Bankets und am Rande derselben, nochin Graben, Strauchwerk, Disteln und hohes Un-kraut geduldet werden, auch am Rande der Ban-kers kein Gras hervorstehen, welches den Ablaufdes Wassers nach den Graben hindert.
ri) Die sogenannten f asten, welche auch das Wasserin die Graben führen, müssen genau quer überdie Straße und nicht schräge angelegt werden,weil in solch schräg gehenden Rasten die Fuhr-werke starke Stöße erhalten, daher öfters zer-brechen. Zur Bequemlichkeit derselben müssenauch die Rasten eine sanfte und weite Muldeformiren, und, wo es thunlich ist, gepflastertseyn.
>r) Der Wegemacher muß dahin arbeiten, daß dieChaussee vollkommen trocken werde, folglich fürdie Ableitung des Wassers in die Graben mit-telst Durchiass-, Scucneinschn.tte durch das hoheTerrain, und für die Erhöhung der Chausseen Sor-ge tragen. Es müssen auch die Durchlässe und