Gräben rein und tief, diese offen gehalten wer-den, in hinreichender Menge vorhanden und weitgenug seyn.
Die Straßengraben sollen entweder in Senk-gruben oder in andern Feldgraben und Bachenoder in Schluchten und Thalern abstießen. Siesind daher durch Wiesen, Moraste und Felder,wo es nöthig ist, seitwärts der Chaussee zu lei-ten, wofür die Grundbesitzer, wenn ihnen darausein Nachtheil erwachst, entschädigt werden, wozusie aber, wenn solche Graben Vortheilhaft fürdieselben sind, auch concurriren müssen. Nie darfaber von den Feldern, oder von den Häusern,Hausplatzen oder Garten das Wasser auf dieStraße geführt werden, wogegen die angeordneteStraßcnpolizey Maas und Ziel sezt.
;) Wo ein Grundbau bestehet, muß derselbe nie vomDeckmaterial entblößt seyn, damit die Steine des-selben nicht abgeschliffen werden. Sind aber ei-nige Wand - oder Rabatsteine ausgefahren, so mußder Wegemacher gleich andere einsetzen.
4) Da wo die Straße gegen die angranzenden Grund-stücke tief liegt, muß sie nach und nach mit Ma-terial einer Faschinenbettung und auf die mög-lichste Weise dergestalt erhöht werden, daß sieüber das Terrain erhoben wird. Ist dir Chaus-see zu schmal, so muß sie nach und nach erwei-tert werden, welches mittelst Abnahme der Ban-kers, Abzichung des Schlammes, Aufschüttung