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Theoretisch-praktische Strassenbaukunde / Carl Friedrich Wiebeking
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333
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achten der Inspektion eine Belohnung erhalten,oder dahin versezt werden, wo er besser bezahltwird. Diese Belohnung soll in io fl. ein fürallemal, und - fl. jährlich bestehen, so lange derSteinbruch dauert.

Für entdeckte Kiesgruben w>rd die Halstebezahlt. Iedeffcn muß vorher in der Nahe keinsolcher Steinbruch und keine solche Kiesgrube be-standen haben.

Einige Strafen, worunter besonders die Un-terlassung des Einhängens vom Radschuh, wennder Fuhrmann das Rad sperrt, ausser der Zeitworin die Erde stark gefroren ist, als zu welcherZeit zum Sperren der Räder die Kelten ge«braucht werden müssen, so wie die Nutzung desin den Gräben wachsenden Grases sollen demWegmacher zufallen. Wegen der ersten bestimmtdie Strassenbaupolizey noch das Nähere.

24) Die der Strasse nahe liegenden Stein - und Kies-gruben sollen erst von der Erd - und Sanddeckenach einem Viereck entblößt, und, wo möglich, alleAchtelstunden, und wenn noch näher, desto besserangelegt werden. Vormals wurden dieselben zumNachtheil der Grundstücke sehr irregulär undsteil ausgehoben, auch die Erddecke unterhöhlt, sodaß dieselbe einstürzt, und sich dann mit dem inden Kiesgruben liegenden Materials vereinigt.Dasselbe muß alsdann nothwendigerweise mit be-deutenden Kosten durch Wurfgitter oder mit Erde