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Theoretisch-praktische Strassenbaukunde / Carl Friedrich Wiebeking
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334
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und Sand vermischt auf die Straße geworfenwerden, welches nicht seyn sollte.

-;) Stehen die Grundstücke, worin das Material ge.nommen werden soll, einem Privatmanne zu, somuß dem Wegemeistcr zuerst die Anzeige ge.macht werden, damit wegen der Entschädigung dasErforderliche eingeleitet werden möge.

rS) Ist die Straße bey Winterszeit mit Schnee an-gehäuft, so muß dem nächsten Ortsvorstande dieAnzeige vom Wegemacher gemacht werden, damitdie Passage sogleich eröffnet werde, und zwarnach der ganzen Breite der Straße. Vor demEintritt des Winters müssen alle Geleise gezogenseyn, welches am leichtesten mit eisernen Rechengeschehen kann, damit ihr Rand nicht hark friere,als wodurch die Straßen den Winter über hö-öericht und sehr unbequem werden. Auch mußder zur Erde und Thon zermalmte Auswurf derGeleise zu jeder Zeit von der Straße geworfenwerden.

-7) Die Gewohnheit, sich mit den Vorübergehenden zuunterhalten oder den Hut vor jeden Reisenden zuziehen, wird untersagt, weil dieß nur die Arbeitstört. Ein anders ist es, wenn Straßenbauvor-gesezte des Wcgemachers kommen, deren Befehlederselbe ohne alle Widerrede zu vollziehen hat,und die derselbe gleich an der Uniform er.kennt.