8) Der Wegemacher soll darüber wachen, daß dievon Seiner rc. verordnete, und ihm mitgetheilteStraßenbaupolizey in Vollzug gesezt werde, undhat er die Uebertretung dem Wegemeister sogleichanzuzeigen. Hieher gehören die Versuche deran die Chausseen angrenzenden Grundeigner, ihreZäune und Mauern der Chaussee immer naherzu rücken oder wohl gar auf die Chaussee selbstzu setzen, und die Chausseegraben zuzupflügen.Ja es giebt viele Grundeigner, die von demRande der Chausseen jährlich etwas abstechen,unter dem Vorwande, die Graben zu räumen unddie fruchttragende Erde auf ihre Stecker zu drin.gen. Dieses Aushcben mag ihnen zwar da, woes unschädlich ist, gestattet werden, aber der Wege-macher muß sorgfältig darauf achten, daß dieChausseen nicht auf eine oder die andere Weisegeschmälert werde. Unterlaßt derselbe, die Grund-eigner in Schranken zu halten, oder ihren Unze-stüm den Wegemeistern anzuzeigen, so verfallt er ^in eine Geldstrafe. Bey Setzung der Zäunemuß derselbe also gegenwärtig seyn und dieselbender Straßenbaupolizey gemäß aussiecken.
- 9 ) Der Koth und Schlamm, welcher aus dem Fahr«bett der Chausseen geschaufelt oder mit Krückenseitwärts gebracht wird, muß, sobald als er nurzum Aufladen trocken genug ist, fortgeschaft wer-den, weil er sonst wieder verfahren und auf dieChaussee geschleppt wird.