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zs) Alle Beschädigungen der Straßen, Brücken, Durch-lässe und Stützmauern, welche derselbe nicht aus-bessern kann, müssen dem Wegemeisier angezeigtwerden. Wer Achrelsiundensieine oder Pfahlebeschädiget, bezahlt nach der Ctraßenbaupolizeyro fl. Strafe. Entdeckt der Wegemachcr denThäter, so erhält er die Hälfte.
zi) Zur Winterszeit soll der Wegemacher den Was-serabfluß durch Aufhaltung des Eises stets erhal-ten. Wenn nicht auf der Straße gearbeitet wer-den kann, sollen mehrere Wegemacher zusammenunter der Aufsicht des Wegcmeisters auch ausserihrem Distrikte in Steinbrüchen oder Kiesgrubenarbeiten.
z:) Bey heftigen Regengüssen hat der Wegemacherdas auf der Straße von den Gebirgen herab«gefallene Steingerölle ohne Aufschub von denStraßen zu bringen, die Passagen über Wild-bäche, worüber keine Drücken gehen, so gut alsthunlich ist, zu sichern und auszubessern, sichaber bey der strengsten Ahndung nicht zu un-terfangen, von Reisenden und Fuhrleuten fürseine Bereitwilligkeit ihnen fortzuhelfen, einigesTrinkgeld zu nehmen. Zu solchen Arbeiten kanner auch die nöthigen Hülfsarbeiter ohne Ein-willigung des Wegemeisters anstellen, welches beyallen Arbeiten, auf deren Aufschub Gefahr ent-steht, geschehen mag, so lange nämlich der Etatdie Ausgabe gestattet, und welches ihm rom Wege-ilt ei ster